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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hat eine dritte Person Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, steht ihr die Möglichkeit zu, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie keine Parteistellung im Titelverfahren hatte.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100202.X02Im RIS seit
11.07.2001