Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;Rechtssatz
Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig auflösen zu können, steht der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege; ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis aus gebührenrechtlicher Sicht nicht aufzuheben. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muß (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0040; E 17.9.1990, 90/15/0034).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011