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10 VerfassungsrechtRechtssatz
VerfGG §82 Abs1; Weiterleitung einer versehentlich beim VwGH eingebrachten Beschwerde an den VfGH; Tag des Eingangs beim VfGH gilt als Einbringungstag; Versäumung der Beschwerdefrist
B-VG Art137; Unzulässigkeit einer bedingten Klage, die die Erheblichkeit des Klagebegehrens von einer Bindung abhängig macht
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B459.1984Dokumentnummer
JFR_10158992_84B00459_01