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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gegenstand der negativen Jahresbeurteilung ist eine Leistungsbeurteilung. Gegenstand des Entscheidungselementes der Versagung der kompensationsweisen Aufstiegsberechtigung nach § 25 Abs 2 lit c SchUG ist die Beurteilung, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht - ergänze: in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand - in der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweist. Diesbezüglich besagt die Prognoseentscheidung nach § 25 Abs 2 lit c SchUG, daß die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" im negativ beurteilten Pflichtgegenstand nicht zu kompensieren vermögen. Die Leistungsbeurteilung dieser übrigen Pflichtgegenstände erfolgt dabei mit der Jahresbeurteilung; während das "Nicht genügend" der Jahresbeurteilung im Wiederholungsgegenstand durch den neuen Sachverhalt der Ablegung der Wiederholungsprüfung überholt wird, ändert sich am Sachverhalt hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände nichts mehr. Bezüglich dieser Leistungen steht bereits am Ende des Unterrichtsjahres fest, daß sie ein "Nicht genügend" im negativ beurteilten Pflichtgegenstand nicht zu kompensieren vermögen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010