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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Paßbehörde ist nicht gehalten, die (rechtskräftige) Erledigung eines Verfahrens betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Dies deshalb, weil die Bestimmung des § 27 Abs 2 PaßG - wonach der dem Fremden erteilte Sichtvermerk ungültig wird, wenn ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwächst - keineswegs dahin zu verstehen ist, daß sie der Vorschrift des § 27 Abs 1 PaßG insoweit vorgeht, daß § 27 Abs 1 PaßG nur dann anzuwenden ist, wenn § 27 Abs 2 PaßG Platz greift. Es trifft nicht zu, daß die Gründe, die für die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes heranzuziehen sind, immer deckungsgleich mit jenen sind, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, wenn auch durchaus aus der Verwirklichung desselben Sachverhaltes in Hinsicht auf beide Rechtsinstitute maßgebliche Schlüsse gezogen werden können
(Hinweis E 20.9.1989, 88/01/0121; E 7.2.1990, 88/01/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180096.X02Im RIS seit
06.08.2001