RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §27 Abs1;
PaßG 1969 §27 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Paßbehörde ist nicht gehalten, die (rechtskräftige) Erledigung eines Verfahrens betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzuwarten. Dies deshalb, weil die Bestimmung des § 27 Abs 2 PaßG - wonach der dem Fremden erteilte Sichtvermerk ungültig wird, wenn ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwächst - keineswegs dahin zu verstehen ist, daß sie der Vorschrift des § 27 Abs 1 PaßG insoweit vorgeht, daß § 27 Abs 1 PaßG nur dann anzuwenden ist, wenn § 27 Abs 2 PaßG Platz greift. Es trifft nicht zu, daß die Gründe, die für die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes heranzuziehen sind, immer deckungsgleich mit jenen sind, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, wenn auch durchaus aus der Verwirklichung desselben Sachverhaltes in Hinsicht auf beide Rechtsinstitute maßgebliche Schlüsse gezogen werden können

(Hinweis E 20.9.1989, 88/01/0121; E 7.2.1990, 88/01/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180096.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten