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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0262 92/18/0263 92/18/0264 92/18/0265Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0098 7Stammrechtssatz
Im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigen iSd
§ 31 Abs 2 ASchG bedarf es zur hinreichend bestimmten Umschreibung der dem beschuldigten Arbeitgeber zur Last gelegten Übertretung nach § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht der Anführung der in § 31 Abs 5 ASchG genannten Schuldelemente, sind doch subjektive Tatbestandsmerkmale selbst im Spruch eines Straferkenntnisses grundsätzlich nur dort zu nennen, wenn das Gesetz nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt (Hinweis E 20.7.1988, 86/01/0258). Diese Voraussetzung liegt hier - im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung nach § 9 Abs 6 VStG (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0084;
E 2.7.1990, 90/19/0085) - nicht vor. Von einer "Auswechslung" des Tatvorwurfes kann daher auch dann keine Rede sein, wenn die subjektiven Tatbestandselemente des § 31 Abs 5 des ASchG nicht von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt waren und die Beh deren Vorliegen von Amts wegen prüft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180261.X01Im RIS seit
01.06.2001