Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0192 E 26. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Wenn über die Hemmung der Handlungsfähigkeit des Bf iSd § 12 Abs 2 des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen Kirche in Österreich mit Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden ist, kann sich der Bf mit der Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hemmung der Handlungsfähigkeit durch diesen rechtskräftigen Bescheid hätten gefehlt, nicht mit Erfolg auf die Anwendung des § 12 Abs 5 leg cit berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989100249.X02Im RIS seit
29.06.1992Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009