RS Vwgh 1992/6/29 89/10/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs2;
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0192 E 26. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn über die Hemmung der Handlungsfähigkeit des Bf iSd § 12 Abs 2 des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen Kirche in Österreich mit Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden ist, kann sich der Bf mit der Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hemmung der Handlungsfähigkeit durch diesen rechtskräftigen Bescheid hätten gefehlt, nicht mit Erfolg auf die Anwendung des § 12 Abs 5 leg cit berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100249.X02

Im RIS seit

29.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten