RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0082

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §55 Abs2;
VStG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ist seit dem ersten Rechtsgang zwischenzeitlich eine Tilgung verschiedener Vorstrafen eingetreten, so dürfen diese bei der Strafbemessung im zweiten Rechtsgang nicht mehr berücksichtigt werden (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113); dies bedeutet allerdings keine Verpflichtung der Beh, im Hinblick auf die "Reduktion" der Vorstrafen die Herabsetzung der verhängten Strafen in einem bestimmten Verhältnis vorzunehmen. Für die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung ist vielmehr nur entscheidend, ob die Beh das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180082.X02

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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