RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0109

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe ist zwar mit "Berufung" iSd SchUG anfechtbar, ist selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, daß der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von "Teilrechtskraft") bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun die Bf von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs 2 lit c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muß sie sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der "Berufung" im Sinne des § 71 SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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