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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe ist zwar mit "Berufung" iSd SchUG anfechtbar, ist selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, daß der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von "Teilrechtskraft") bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun die Bf von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs 2 lit c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muß sie sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der "Berufung" im Sinne des § 71 SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010