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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Auch die Veränderung des Waldbodens (hier: Planierung) stellt einen erheblichen Eingriff in den bestehenden Zustand einer Fläche als Wald dar. Sie darf daher als Erschwerungsgrund bei der Übertretung bewilligungsloser Rodung herangezogen werden. Auch das Interesse der Landwirtschaft kann als ein Interesse aufgefaßt werden, welchem die Schutzwirkungen und Wohlfahrtswirkungen des Waldes, möglicherweise auch kleinerer Waldflächen inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen, zugute kommen sollen. (hier: zum Erschwerungsgrund der Verletzung von Landschaftsinteressen und Naturschutzinteressen durch Vernichtung einer Ökozelle).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100223.X02Im RIS seit
29.06.1992