RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0223

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §19;

Rechtssatz

Auch die Veränderung des Waldbodens (hier: Planierung) stellt einen erheblichen Eingriff in den bestehenden Zustand einer Fläche als Wald dar. Sie darf daher als Erschwerungsgrund bei der Übertretung bewilligungsloser Rodung herangezogen werden. Auch das Interesse der Landwirtschaft kann als ein Interesse aufgefaßt werden, welchem die Schutzwirkungen und Wohlfahrtswirkungen des Waldes, möglicherweise auch kleinerer Waldflächen inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen, zugute kommen sollen. (hier: zum Erschwerungsgrund der Verletzung von Landschaftsinteressen und Naturschutzinteressen durch Vernichtung einer Ökozelle).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100223.X02

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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