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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem im § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestände von Übertretungen des AZG und des ARG auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates als Beweismittel herangezogen werden.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013