Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0102 E 5. Oktober 1987 RS 7Stammrechtssatz
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist darin zu erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus Einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht im Wege steht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Vertrag Mietvertrag Bestandvertrag bestimmte Zeit zeitliche BegrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011