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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0040 E 16. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Vertrag Mietvertrag Bestandvertrag bestimmte Zeit zeitliche BegrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011