RS Vwgh 1992/6/29 91/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0040 E 16. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Vertrag Mietvertrag Bestandvertrag bestimmte Zeit zeitliche Begrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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