Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Schwere der dem Fremden zur Last liegenden Straftaten (strafgerichtliche Verurteilung im Ausland wegen schwerer Körperverletzung und schweren Diebstahls, Verurteilung im Inland wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten) ist die Auffassung der Beh, der Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne nicht vorhergesehen werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180248.X04Im RIS seit
11.07.2001