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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde von inländischen Gerichten einmal wegen Betruges und einmal wegen schweren Betruges zu jeweils einer Geldstrafe verurteilt und stellte ihm die Beh hierauf für den Fall weiterer Rechtsbrüche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht, hat er jedoch dessenungeachtet in der Folge ua eine Übertretung nach dem FrPolG, eine nach § 5 Abs 1 StVO und eine nach § 64 Abs 1 KFG begangen, wofür er verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn die privaten Interessen des Fremden und seiner Angehörigen am weiteren Verbleib in Österreich auch dann, wenn er seit ungefähr 13 Jahren im Inland wohnhaft ist, seine Ehefrau und seine zwei in Österreich geborenen, nunmehr schulpflichtigen Kinder hier leben und er selbst hier eine Pizzeria betreibt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180243.X04Im RIS seit
11.07.2001