RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0169

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §6 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §16 Abs2;
AZG §5 Abs1;
AZG §7 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der Beh, dem Straferkenntnis betreffend verschiedene Übertretungen des AZG und des ARG eine einen Bestandteil des Schuldspruches bildende Aufstellung "beizulegen", aus welcher eine Aufschlüsselung der Tatzeiten im einzelnen zu entnehmen ist, verstößt nicht gegen § 44a lit a VStG, wenn der Inhalt der Tatanlastung im Spruch trotzdem eindeutig ist; ob diese Aufstellung von der Beh selbst verfaßt wurde, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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