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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Vorgangsweise der Beh, dem Straferkenntnis betreffend verschiedene Übertretungen des AZG und des ARG eine einen Bestandteil des Schuldspruches bildende Aufstellung "beizulegen", aus welcher eine Aufschlüsselung der Tatzeiten im einzelnen zu entnehmen ist, verstößt nicht gegen § 44a lit a VStG, wenn der Inhalt der Tatanlastung im Spruch trotzdem eindeutig ist; ob diese Aufstellung von der Beh selbst verfaßt wurde, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013