RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0169

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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