RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0082

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Nach Aufhebung eines Strafbescheides durch den VwGH ist es dem Besch in zweiten Rechtsgang nicht verwehrt, ergänzendes Vorbringen (hier: betreffend Erhöhung der Sorgepflichten durch die Geburt eines dritten Kindes) zu erstatten oder weitere Stellungnahmen abzugeben; zu einer diesbezüglichen Aufforderung ist die Beh allerdings nicht verpflichtet.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180082.X01

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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