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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
StVO 1960; Erlassung eines (weitgehenden) Verkehrsverbotes durch den Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß §94d und nicht als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §94b; in Wien Deckung des Bereichs des politischen Bezirkes mit dem Gemeindegebiet; im Hinblick auf diesen und sonstige besondere Umstände keine Gesetzwidrigkeit der V
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Fahrverbot, Fußgängerzone, Behördenzuständigkeit, Bezirksverwaltungsbehörde, Verordnungserlassung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:V20.1982Dokumentnummer
JFR_10158992_82V00020_01