RS Vwgh 1992/6/29 92/10/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §1 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0011

Rechtssatz

Eine Umhüllung, wie zB eine Brotumhüllung, die durchsichtig ist und sich ohne Zerstörung oder Beschädigung auch ihres Verschlusses öffnen und wieder verschließen läßt, beeinträchtigt in der Regel deshalb, weil sie über Wunsch des Letztverbrauchers von dem hiezu Befugten vor Kauf der Ware entfernt und wieder angebracht werden kann, die Warenprüfung nicht. Ob die Umhüllung eng anliegt oder nicht, ist daher, solange dieser Umstand die Erkennbarkeit des Lebensmittels im dargelegten Sinn nicht beeinträchtigt, für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nicht von Bedeutung, zumal auch anliegende Netze dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit b LMKV nicht entzogen sind (Hinweis E 11.10.1982, 82/10/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100010.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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