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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMKV §1 Abs3 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0011Rechtssatz
Eine Umhüllung, wie zB eine Brotumhüllung, die durchsichtig ist und sich ohne Zerstörung oder Beschädigung auch ihres Verschlusses öffnen und wieder verschließen läßt, beeinträchtigt in der Regel deshalb, weil sie über Wunsch des Letztverbrauchers von dem hiezu Befugten vor Kauf der Ware entfernt und wieder angebracht werden kann, die Warenprüfung nicht. Ob die Umhüllung eng anliegt oder nicht, ist daher, solange dieser Umstand die Erkennbarkeit des Lebensmittels im dargelegten Sinn nicht beeinträchtigt, für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nicht von Bedeutung, zumal auch anliegende Netze dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit b LMKV nicht entzogen sind (Hinweis E 11.10.1982, 82/10/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100010.X02Im RIS seit
03.04.2001