RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs6;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 89/07/0152 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist Sache iSd § 66 Abs 4 AVG nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180139.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten