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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 1(hier: § 367 Z 21 iVm § 69 Abs 4 GewO 1973).Stammrechtssatz
Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so
klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040174.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010