Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;Rechtssatz
Von einer "einseitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses" kann nur dann die Rede sein, wenn die durch Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht. Die Vorausleistung des für eine bestimmte Zeit vereinbarten Mietzinses unter Verzicht auf seine (auch nur aliquote)Rückforderung auch für den Fall der Aufkündigung durch den Mieter vor Ablauf der bestimmten Zeit ist der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011