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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat eine Klassenkonferenz im Anschluß an eine Wiederholungsprüfung nicht stattgefunden oder die beurkundete Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht getroffen, ist die mündliche Mitteilung dieser Entscheidung an den Erziehungsberechtigten durch den Klassenvorstand als eine dem Kollegialorgan zuzurechnende Entscheidung so zu betrachten, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (Hinweis E 15.12.1975, 1250/75).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X05Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010