RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0109

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §66 Abs4;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Hat eine Klassenkonferenz im Anschluß an eine Wiederholungsprüfung nicht stattgefunden oder die beurkundete Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht getroffen, ist die mündliche Mitteilung dieser Entscheidung an den Erziehungsberechtigten durch den Klassenvorstand als eine dem Kollegialorgan zuzurechnende Entscheidung so zu betrachten, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (Hinweis E 15.12.1975, 1250/75).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X05

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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