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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde von inländischen Gerichten einmal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einmal wegen Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 15 und § 127 StGB verurteilt und liegt ihm außerdem eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Übertretung nach § 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 GrKontrG und § 7 VStG zur Last, so darf die Beh davon ausgehen, daß sein Gesamtfehlverhalten eine Versagung des Sichtvermerkes rechtfertigen würde, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG vorliegen, ist hier nicht von Bedeutung (Hinweis E 27.4.1992, 91/19/0355).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180257.X02Im RIS seit
29.01.2002