RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0257

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
GrKontrG 1969 §15 Abs1 lita;
GrKontrG 1969 §2 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §27 Abs1;
StGB §127;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Wurde der Fremde von inländischen Gerichten einmal wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einmal wegen Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 15 und § 127 StGB verurteilt und liegt ihm außerdem eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Übertretung nach § 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 GrKontrG und § 7 VStG zur Last, so darf die Beh davon ausgehen, daß sein Gesamtfehlverhalten eine Versagung des Sichtvermerkes rechtfertigen würde, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG vorliegen, ist hier nicht von Bedeutung (Hinweis E 27.4.1992, 91/19/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180257.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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