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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (Hinweis E 25.5.1966, 739/65, Slg 6932 A/1966). Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art -
(gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040174.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010