Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde vor ungefähr viereinhalb Jahren wegen Betruges und weiters vor ca vier Jahren wegen schweren Betruges strafgerichtlich verurteilt, so ist der seither vergangene Zeitraum zu kurz, als daß diesen Verurteilungen bei der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG kein maßgebliches Gewicht mehr zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180243.X05Im RIS seit
11.07.2001