RS Vwgh 1992/6/29 91/15/0147

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §31 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 10/1992, S 748-750

Rechtssatz

Die Pfändung einer beweglichen Sache erfolgt durch die in § 31 Abs 1 AbgEO näher geregelten Maßnahmen; eine Fahrnisexekution - wie die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen überhaupt - darf auch im Rahmen einer Sicherstellungsmaßnahme nur Objekte mit Vermögenswert betreffen und ist unzulässig, wenn eine Sache ohne Vermögenswert in Exekution gezogen wird (wie dies zB betreffend Kfz-Typenscheine schon ausgesprochen wurde; eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus einer solchen Urkunde ist nämlich nicht möglich:

zB OGH 13.7.1982, 4 Ob 584/82, HS 12687). Der Vollstrecker hat jedoch im Zuge der Pfändung von Objekten, bei denen (zB aufgrund des ausländischen Kennzeichens eines Fahrzeuges wenigstens zu vermuten ist, daß es sich um nicht als zollamtlich behandelte oder vorgemerkt geltende Waren handelt, die zugehörigen Zollpapiere abzunehmen. Dazu kommt, daß im Falle des exekutiven Verkaufes eines gepfändeten Fahrzeuges nach herrschender Ansicht der Typenschein (der Bescheid über die Einzelgenehmigung) dem neuen Erwerber zu übergeben, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln vom Vollstrecker hingegen der ausgebenden Behörde zurückzustellen sind; bei Schiffen ist das Schiffspatent (bzw der Bescheid über die Zulassung) dem Ersteher zu übergeben. Dazu muß sich aber der Vollstrecker zunächst die Gewahrsame an diesen Papieren verschaffen, was zweckmäßigerweise im Zuge der Pfändung des Fahrzeuges, also des Vollzuges geschehen kann. Was die exekutionsrechtliche Literatur zu Kraftfahrzeugen und Schiffen ausgesprochen hat, hat auch für den Fall zu gelten, in dem ein Flugzeug Objekt des Vollzuges ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150147.X02

Im RIS seit

29.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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