RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0202

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
EO §37;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich ein Bescheid, der gemäß § 39 OÖ NatSchG 1982 die Beseitigung von Einrichtungen auf einem Grundstück zum Inhalt hat, ausschließlich gegen die Eigentümer des Grundstückes, werden nur diese zu einem Handeln verpflichtet

(Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0196, ZfVG 1989/06/2089). Allein daraus, daß § 39 OÖ NatSchG 1982 zwar als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vorsieht, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, resultiert keine Parteistellung desjenigen, in einem Verfahren gegen den Grundeigentümer, der die Einrichtungen auf eigene Kosten errichtet hat und behauptet, Eigentümer dieser Einrichtungen, deren Beseitigung aufgetragen wurde, zu sein. Ihm steht in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO zu.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100202.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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