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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Richtet sich ein Bescheid, der gemäß § 39 OÖ NatSchG 1982 die Beseitigung von Einrichtungen auf einem Grundstück zum Inhalt hat, ausschließlich gegen die Eigentümer des Grundstückes, werden nur diese zu einem Handeln verpflichtet
(Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0196, ZfVG 1989/06/2089). Allein daraus, daß § 39 OÖ NatSchG 1982 zwar als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vorsieht, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, resultiert keine Parteistellung desjenigen, in einem Verfahren gegen den Grundeigentümer, der die Einrichtungen auf eigene Kosten errichtet hat und behauptet, Eigentümer dieser Einrichtungen, deren Beseitigung aufgetragen wurde, zu sein. Ihm steht in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO zu.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100202.X01Im RIS seit
11.07.2001