RS Vwgh 1992/6/29 92/10/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §1 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0011

Rechtssatz

Werden Lebensmittel in Tassen, Körbchen, Wannen und dgl - ohne jegliche weitere Umhüllungen - zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten, so gelten sie als nicht verpackt, da die Lebensmittel davon nicht praktisch zur Gänze umschlossen werden (Hinweis Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, Erläuterungen zu § 1) und daher die Warenprüfungsmöglichkeit durch den Konsumenten besteht. Eine Kennzeichnung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Werden aber die so bereitgehaltenen Lebensmittel noch in Netzen oder ähnlichen Umhüllungen zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten, so ist nur entscheidend ob durch diese Umhüllung (arg " ... in diesen Fällen") die Erkennbarkeit des Lebensmittels beeinträchtigt wird (hier: undurchsichtige Kunststofftasse mit durchsichtiger Dehnfolie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100010.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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