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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0126 E 27. April 1988 RS 4Stammrechtssatz
Wird der Berufung gegen ein Straferkenntnis mit dem der Beschuldigte mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und in dem ein einheitlicher Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt wurde, hinsichtlich eines Deliktes Folge gegeben, der von der Behörde erster Instanz festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag jedoch unverändert gelassen, anstatt ihn entsprechend der nicht bestätigten Strafhöhe herabzusetzen, so ist der Berufungsbescheid (insofern) inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013