RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0169

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0126 E 27. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Wird der Berufung gegen ein Straferkenntnis mit dem der Beschuldigte mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und in dem ein einheitlicher Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt wurde, hinsichtlich eines Deliktes Folge gegeben, der von der Behörde erster Instanz festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag jedoch unverändert gelassen, anstatt ihn entsprechend der nicht bestätigten Strafhöhe herabzusetzen, so ist der Berufungsbescheid (insofern) inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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