RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0248

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wurde der Fremde wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127, § 128 Abs 1 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, in der Folge jedoch aus Anlaß der Weihnachtsamnestie aus der Strafhaft vorzeitig entlassen, so ändert dies nichts daran, daß der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG erfüllt und damit die im § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 26.4.1991, 91/19/0090; E 27.4.1992, 91/19/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180248.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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