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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127, § 128 Abs 1 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, in der Folge jedoch aus Anlaß der Weihnachtsamnestie aus der Strafhaft vorzeitig entlassen, so ändert dies nichts daran, daß der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG erfüllt und damit die im § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 26.4.1991, 91/19/0090; E 27.4.1992, 91/19/0355).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180248.X01Im RIS seit
11.07.2001