RS Vwgh 1992/6/29 89/10/0249

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs2;
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs5;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §9;

Rechtssatz

§ 12 Abs 5 des Gesetzes vom 23.6.1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich BGBl 229/1967 beruht auf dem Gedanken der materiellen Rechtskraft iSd Unwiderrufbarkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides. Der Bescheid, mit dem die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten einer Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich für zeitweilig gehemmt erklärt worden ist, darf, solange die Gründe für diese Maßnahme aufrecht sind, nicht aufgehoben werden. Der formell rechtskräftige Bescheid entfaltet auch dann, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht, seine volle Rechtswirksamkeit (Hinweis E 20.12.1988, 84/05/0214). Das Vorbringen, die Einigungsbestrebungen des Kurators seien ohne Erfolg geblieben und die Kirchengemeinde verfüge auf Grund von stattgefundenen Wahlen über funktionstüchtige Leitungsorgane und Vertretungsorgane, reicht alleine nicht aus, um zu einer Aufhebung des Bescheides zu führen. Der rechtskräftige Bescheid wurde nämlich in erster Linie wegen der Uneinigkeit zwischen der Kirchengemeinde und dem Belgrader Patriarchat in der Frage, welche Statuten gelten und welcher Jurisdiktion die Kirchengemeinde untersteht, erlassen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100249.X01

Im RIS seit

29.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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