RS Vwgh 1992/6/29 92/10/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0117 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör ist nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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