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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §32;Rechtssatz
Lautet der Spruch des Strafbescheides dahingehend, der Besch habe es als Bevollmächtigter eines namentlich genannten Arbeitgebers zu verantworten, daß an einem bestimmten Tag an einem näher beschriebenen Ort unterlassen worden sei, die Gefahrenstellen bei der "Extruder-Anlage SPRA 10 (Objekt M38)" entsprechend zu sichern, die verriegelbare Schutzvorrichtung sei offen und unwirksam, ein Not-Aus-Schalter allein unzureichend gewesen, so ergibt sich daraus nicht, hinsichtlich welcher "Gefahrenstellen" eine Sicherung unterlassen wurde, sodaß eine rechtlich einwandfreie Subsumtion der dem Besch vorgeworfenen Unterlassung nicht möglich ist, kommen doch hiefür mehrere Bestimmungen der AAV in Betracht (vgl § 33, § 34, § 35 AAV). Damit gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß der spruchgemäße Vorwurf der Unterlassung, die Gefahrenstellen "entsprechend" zu sichern, gleichfalls einer Konkretisierung entbehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180098.X01Im RIS seit
01.06.2001