RS Vwgh 1992/6/29 92/15/0090

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;
RAO 1868 §9 Abs2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 11/1992, S 838-840

Rechtssatz

Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis)) oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150090.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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