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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §89 Abs3;Beachte
Besprechung in AnwBl 11/1992, S 838-840Rechtssatz
Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis)) oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150090.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009