RS Vwgh 1992/6/29 91/10/0109

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §56 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Klassenkonferenz ist zur Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch für den Fall der nur in einem Pflichtgegenstand erforderlichen, jedoch nicht bestandenen Wiederholungsprüfung zuständig. Sie hat in der im § 71 Abs 2 lit b SchUG genannten "Entscheidung nach Ablegung von einer ... Wiederholungsprüfung(en), jeweils in Verbindung mit § 25" die Gesetzmäßigkeit der Wiederholungsprüfung (hinsichtlich der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen) und das Nichtvorliegen der Aufstiegsberechtigung nach § 25 SchUG zu beurteilen und hierüber abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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