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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §20 Abs6;Rechtssatz
Die Klassenkonferenz ist zur Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch für den Fall der nur in einem Pflichtgegenstand erforderlichen, jedoch nicht bestandenen Wiederholungsprüfung zuständig. Sie hat in der im § 71 Abs 2 lit b SchUG genannten "Entscheidung nach Ablegung von einer ... Wiederholungsprüfung(en), jeweils in Verbindung mit § 25" die Gesetzmäßigkeit der Wiederholungsprüfung (hinsichtlich der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen) und das Nichtvorliegen der Aufstiegsberechtigung nach § 25 SchUG zu beurteilen und hierüber abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100109.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010