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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §89 Abs3 litb;Beachte
Besprechung in AnwBl 1982/11, S 838-840)Rechtssatz
Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150090.X04Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009