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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/27 92/18/0053 1Stammrechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit einer auf § 10a FrPolG gestützten Ausweisung kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen hiefür im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorliegen. Dies ist daraus zu schließen, daß die im § 10a FrPolG für die der Beh zur Ausweisung eingeräumten Fristen ab der Einreise des Fremden (§ 10a Abs 1 FrPolG: vier Monate; § 10a Abs 3 FrPolG: ein Monat) im Regelfall nicht ausreichend wären, um - abgesehen von weiteren Voraussetzungen (Hinweis etwa auf die in § 10a Abs 3 Z 1 FrPolG normierte gerichtliche Verurteilung) - nicht nur die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides samt Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ermittlungsverfahrens verbunden mit Parteiengehör, sondern auch die Erlassung eines Berufungsbescheides zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180038.X01Im RIS seit
11.07.2001