RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0038

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §10a Abs1;
FrPolG 1954 §10a Abs5;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0303 1

Stammrechtssatz

Da keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, welche die Erlassung eines Ausweisungsbescheides auch im Falle der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zuließe, muß davon ausgegangen werden, daß ein trotz der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung erlassener Ausweisungsbescheid rechtswidrig ist. Für dieses Verständnis betreffend das Verhältnis des § 10a Abs 1 FrPolG zu § 5 Abs 1 AsylG spricht auch der Zweck der zuletzt genannten Bestimmung, die darauf abzielt, dem Asylwerber für die Dauer des Feststellungsverfahrens, solange also noch nicht feststeht, ob er Flüchtling ist oder nicht, den Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von den Bestimmungen des FrPolG jedenfalls zu gestatten. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang im § 5 Abs 2 AsylG bestimmt, daß nicht einmal ein Aufenthaltsverbot - für dessen Erlassung weit schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen als für die Ausweisung gemäß § 10a Abs 1 FrPolG - der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180038.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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