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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0303 1Stammrechtssatz
Da keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, welche die Erlassung eines Ausweisungsbescheides auch im Falle der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zuließe, muß davon ausgegangen werden, daß ein trotz der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung erlassener Ausweisungsbescheid rechtswidrig ist. Für dieses Verständnis betreffend das Verhältnis des § 10a Abs 1 FrPolG zu § 5 Abs 1 AsylG spricht auch der Zweck der zuletzt genannten Bestimmung, die darauf abzielt, dem Asylwerber für die Dauer des Feststellungsverfahrens, solange also noch nicht feststeht, ob er Flüchtling ist oder nicht, den Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von den Bestimmungen des FrPolG jedenfalls zu gestatten. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang im § 5 Abs 2 AsylG bestimmt, daß nicht einmal ein Aufenthaltsverbot - für dessen Erlassung weit schwerwiegendere Gründe vorliegen müssen als für die Ausweisung gemäß § 10a Abs 1 FrPolG - der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180038.X02Im RIS seit
11.07.2001