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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1969 §25 Abs1;Rechtssatz
Ob der Fremde zur Zeit der Erteilung des Sichtvermerkes bereits strafmündig war, ist schon deshalb unerheblich, weil § 27 Abs 1 PaßG auch darauf abstellt, ob die dort angeführten Tatsachen die Versagung des Sichtvermerkes nunmehr "rechtfertigen würden".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180241.X04Im RIS seit
06.08.2001