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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Rechtssatz
Ausf zu Vorhalten der Abgabenbehörde über die betriebliche Veranlassung von Bankschulden (Bankzinsen) in Fällen, in denen die Ereignisse bereits viele Jahre (länger als die Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO) zurückliegen, wenn die Abgaben für die zurückliegenden Jahre bereits rechtskräftig festgesetzt sind, zur Klärung der Frage, ob eine Einkunftsquelle (weiterhin) vorliegt oder Liebhaberei. - Zur Beweiswürdigung in Fällen, in denen solche Vorhalte nicht oder nicht befriedigend beantwortet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140044.X08Im RIS seit
30.06.1992