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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Von einer Badehütte mit den Ausmaßen 5,5 x 3,5 m, die aus zwei Umkleidekabinen und einem Lagerraum für Surfbretter und diverse andere Gerätschaften besteht, wird ein durch die OÖ BauO 1976 geschütztes Nachbarrecht nicht verletzt, wenn die Benützbarkeit des Badeplatzes auch ohne diese Hütte gegeben ist und durch den Bau und die Benützung der Hütte Schmutzwässer und sonstige Emissionen nicht entstehen. Schädliche Umwelteinflüsse iSd § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 müßten sich aber durch die bauliche Anlage selbst und deren konsensgemäße Benützung ergeben. Einen Rechtsanspruch auf die Errichtung von Toiletteanlagen und Brauseanlagen sowie den Anschluß dieser Anlagen an eine öffentliche Kanalisation besitzen die Nachbarn nach der OÖ BauO 1976 nicht.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050112.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009