RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §36 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
BauV OÖ 1976 §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Von einer Badehütte mit den Ausmaßen 5,5 x 3,5 m, die aus zwei Umkleidekabinen und einem Lagerraum für Surfbretter und diverse andere Gerätschaften besteht, wird ein durch die OÖ BauO 1976 geschütztes Nachbarrecht nicht verletzt, wenn die Benützbarkeit des Badeplatzes auch ohne diese Hütte gegeben ist und durch den Bau und die Benützung der Hütte Schmutzwässer und sonstige Emissionen nicht entstehen. Schädliche Umwelteinflüsse iSd § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 müßten sich aber durch die bauliche Anlage selbst und deren konsensgemäße Benützung ergeben. Einen Rechtsanspruch auf die Errichtung von Toiletteanlagen und Brauseanlagen sowie den Anschluß dieser Anlagen an eine öffentliche Kanalisation besitzen die Nachbarn nach der OÖ BauO 1976 nicht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050112.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten