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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Daran, daß einer GesBR Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit iSd § 9 AVG im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zukommt, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine sich als GesBR bezeichnende Personenmehrheit aus sämtlichen Miteigentümern einer Liegenschaft besteht. Daß bei Fehlen der Parteifähigkeit dieser Personenmehrheit sämtliche Miteigentümer als übergangene Parteien zu beurteilen sind, ändert nichts am Fehlen der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der GesBR.
Schlagworte
Übergangene ParteiMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050112.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009