RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0112

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §37;
AVG §9;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daran, daß einer GesBR Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit iSd § 9 AVG im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zukommt, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine sich als GesBR bezeichnende Personenmehrheit aus sämtlichen Miteigentümern einer Liegenschaft besteht. Daß bei Fehlen der Parteifähigkeit dieser Personenmehrheit sämtliche Miteigentümer als übergangene Parteien zu beurteilen sind, ändert nichts am Fehlen der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der GesBR.

Schlagworte

Übergangene ParteiMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050112.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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