RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0182

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0013 E 19. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als "Betroffener" iSd § 138 Abs 1 WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse und § 5 Abs 2 und das Grundeigentum (Hinweis auf E vom 23.6.1960, 0717/58, VwSlg 5327 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070182.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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