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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die Kraftfahrbehörden bei der Bescheiderlassung sämtliche bis dahin verwirklichten, für ihre Entscheidung relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, gilt in gleicher Weise für die Berufungsbehörde (Hinweis E VS 28.11.83, 82/11/0270).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110177.X03Im RIS seit
19.03.2001