RS Vwgh 1992/6/30 91/11/0177

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die Kraftfahrbehörden bei der Bescheiderlassung sämtliche bis dahin verwirklichten, für ihre Entscheidung relevanten Umstände zu berücksichtigen haben, gilt in gleicher Weise für die Berufungsbehörde (Hinweis E VS 28.11.83, 82/11/0270).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110177.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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