RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0056

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0194 1

Stammrechtssatz

Bei dem Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne des AVG 1950, sondern ein derartiger Befund ist im Sinne des § 67 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 im Rahmen des zu erstattenden ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Wird ein derartiger Befund durch die Übernahme in das amtsärztliche Gutachten zu dessen Bestandteil, dann muß er insoweit auch denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an ein Sachverständigengutachten nach dem AVG 1950 zu stellen sind. Er muß also insbesondere einen Befund, das sind die vom Sachverständigen getroffenen Tatsachenfeststellungen, und ein Gutachten im engeren Sinn, das sind die vom Sachverständigen auf Grund seiner besonderen Sachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund gezogenen Schlußfolgerungen, enthalten (Hinweis E 6.7.1982, 82/11/0063, und E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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