RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0153 E 13. Dezember 1984 VwSlg 11615 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wird entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt, so erweist die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, der auch Zustellungsbevollmächtigter ist, noch nicht, dass das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen ist. (Hinweis auf E vom 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050067.X02

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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