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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31a;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die verkehrspsychologischen Untersuchungen zur Feststellung (ua) der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn Zweifel an deren Vorliegen "im Hinblick auf sein Lebensalter", worunter auch ein verhältnismäßig hohes Alter in Betracht kommt, bestehen (§67 Abs 2 letzter Satz KFG). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus § 31 a KDV, daß hiebei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob beim jeweiligen Probanden "im Vergleich zur Altersnorm" - und nicht etwa im Vergleich zu jüngeren Probanden - ein Leistungsabbau zu vermuten ist und letztlich auch vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110056.X02Im RIS seit
12.06.2001