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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Beiträgen mittels Zahlscheinen stellt kein Hindernis iSd § 68 Abs 1 AVG für eine Sachentscheidung über den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge dar, weil einem Zahlschein kein Bescheidcharakter zukommt und daher an die Übersendung eines Zahlscheines nicht die Wirkungen der "entschiedenen Sache" iSd zitierten Gesetzesstelle geknüpft werden können (hier wurde von Kammerangehörigen der Ärztekammer der Antrag gestellt, sämtliche bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an dem Wohlfahrtsfonds geleisteten Beitragszahlungen bescheidmäßig vorzuschreiben).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110026.X01Im RIS seit
11.07.2001