RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Beiträgen mittels Zahlscheinen stellt kein Hindernis iSd § 68 Abs 1 AVG für eine Sachentscheidung über den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge dar, weil einem Zahlschein kein Bescheidcharakter zukommt und daher an die Übersendung eines Zahlscheines nicht die Wirkungen der "entschiedenen Sache" iSd zitierten Gesetzesstelle geknüpft werden können (hier wurde von Kammerangehörigen der Ärztekammer der Antrag gestellt, sämtliche bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an dem Wohlfahrtsfonds geleisteten Beitragszahlungen bescheidmäßig vorzuschreiben).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten